Tennis                           Squash                Wellness / Fitness             Sportshop               Regio-Sportclub       Restaurant Mooshüsli

 
   
   
   












   

 
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
























 


        Satzung für den Verein „Regio-Sportclub Tennis + Squash“ e.V.

       
  § 1 Name und Sitz des Vereins    
    1. Der Verein führt den Namen: Regio-Sportclub Tennis + Squash e.V.
       
    2. Er hat seinen Sitz in Weil am Rhein und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Lörrach eingetragen. Er führt den Zusatz e.V.
 

 

   
  § 2  Zweck des Vereins
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
       
    2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport, im besonderen Tennis und Squash durch:
   
  • das Abhalten von Trainingsstunden
  • Teilnahme an Punktespielen und Turnieren
  • Durchführung von Versammlungen, Kursen und sonstigen sportlichen Veranstaltungen
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Trainern und Übungsleitern
    3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
       
    4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
       
    5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
       
    6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
       
  § 3 Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Regio-Sportclubs Tennis + Squash e.V. kann jede natürliche oder
juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Hierzu ist die eigenhändige Unterschrift des Mitglieds erforderlich, bei Jugendlichen und Kindern die des Erziehungsberechtigten.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
       
    2. Mitglieder sind ordentliche Mitglieder, Jugendliche und Kinder.
   
  • ordentliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  • Mitglieder des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche.
  • Mitglieder des Vereins unter 14 Jahren gelten als Kinder.
    3. Die Mitgliedschaft endet
   
  • mit dem Tod des Mitglieds.
  • durch Austritt, der nur in Schriftform möglich ist.
  • durch Auflösung des Vereins.
  • durch Ausschluss aus dem Verein.
    4. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6
Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes erklärt werden.
       
    5. Jugendliche Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht in der Jugendvertretung
des Vereins.
       
  § 4  Ausschluss
    1. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt auf Antrag des Gesamtvorstands durch
die Mitgliederversammlung. Als Gründe gelten:
   
  • bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Ziele und Bestrebungen des Vereins, gegen die Vereinssatzung oder die Vereinsbeschlüsse
  • bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins
    2. Der Ausschluss wird rechtskräftig, wenn 2/3 der abgegebenen Stimmen dem
Antrag zustimmen.
       
  § 5 Rechte der Mitglieder
    1. Alle Mitglieder sind grundsätzlich zur Benutzung sämtlicher Einrichtungen und
Gerätschaften des Vereins bzw. der vom Verein angemieteten Anlagen
berechtigt.
       
  § 6 Pflichten und Haftung der Mitglieder
    1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge pünktlich zu entrichten und den
Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane nachzukommen.
       
    2. Jedes Mitglied haftet für alle Schäden, die es durch satzungs- und ordnungswidriges, schuldhaftes Verhalten dem Verein, seinen Mitgliedern oder anderen zufügt.
       
    3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Vereins und der Verbände an, denen der Verein angehört.
       
  § 7 Beiträge
    1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
       
    2. Sondergebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
       
    3. Mitgliedsbeiträge und sonstige Gebühren werden per Lastschriftverfahren eingezogen.
       
  § 8 Organe des Vereins
    1. Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Jugendversammlung.
       
  § 9 Geschäftsjahr
      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
       
  § 10 Mitgliederversammlung
    1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, einmal jährlich, unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand. Die Einberufung muss mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zweiten, auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn der Vorstand an die letzte vom Mitglied dem Vorstand des Vereins bekannt gegebene Adresse erfolgte.
       
    2. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformulare der ordentlichen Mitgliederversammlung.
       
    3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
       
    4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
       
    5. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden.
       
    6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet werden muss.
       
    7. Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen.
       
    8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig
      a. Feststellung der Jahresrechnung
      b. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
      c. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
      d. Festlegen des Vereinsbeitrages und der Sonderbeiträge
      e. Entlastung des Vorstandes
      f. Wahl des Vorstandes
      g. Bestätigung des Jugendvorstandes
      h. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
      i. Wahl der Kassenprüfer
      j. Beschluss über die Auflösung des Vereins
      k Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen
      l Genehmigung von Einzelinvestitionen über 10.000,-- Euro
         
  § 11 Der Vorstand besteht aus dem
    1. 1.Vorsitzenden
2.Vorsitzenden
Kassierer und
Schriftführer
       
    2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
  § 12 Wahlen
    1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
       
  § 13 Die Jugendversammlung
    1. Mitglieder der Jugendversammlung sind alle Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
       
    2. Die Jugendversammlung gibt sich eine eigene Jugendordnung, die vom Gesamtvorstand zu genehmigen ist.
       
  § 14 Auflösung des Vereins
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
       
    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
       
    3. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer des Vereins bzw. deren Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
       
  § 15 Satzungsänderung
    1. Die einfache Mehrheit anwesender stimmberechtigter Mitglieder einer Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung beschließen. Bei begründeter Abwesenheit kann eine schriftliche Stimmabgabe erfolgen.
       
    2. Satzungsänderungen sind mit der Einladung bekannt zu geben.
       
  § 16 Inkrafttreten
    1. Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft.
     
     
  9. Februar 2007